Cannabis Clubs und Steuerrecht – was gilt eigentlich?
Seit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist in Deutschland der gemeinschaftliche Eigenanbau von Cannabis in sogenannten Anbauvereinigungen erlaubt. Clubs dürfen also gemeinsam anbauen und das geerntete Cannabis an ihre Mitglieder weitergeben – aber nur für den Eigenkonsum, nicht gewerblich.
Während sich die öffentliche Diskussion bisher vor allem um Jugendschutz, Prävention und Regeln für den Anbau drehte, rücken jetzt auch steuerliche Fragen in den Vordergrund. Wie behandelt das Finanzamt eigentlich die Cannabis-Clubs?
Vereine statt Unternehmen
Anbauvereinigungen können als eingetragene Vereine (e.V.) oder Genossenschaften gegründet werden. In der Praxis entscheiden sich die meisten für den Verein. Wichtig: Diese Clubs sind nicht gemeinnützig, weil sie keinen selbstlosen Zweck verfolgen. Der gesetzliche Zweck ist klar festgelegt: gemeinsamer Eigenanbau, Weitergabe von Pflanzen oder Samen und Aufklärung über Prävention. Gewinne zu machen ist ausgeschlossen.
Das Kostendeckungsprinzip
Ein zentrales Prinzip im KCanG ist die Selbstkostendeckung (§§ 24, 25 KCanG). Clubs dürfen Cannabis oder Vermehrungsmaterial nur zu den tatsächlichen Kosten weitergeben. Das verhindert, dass Cannabis zu billig oder gar mit Gewinn verkauft wird.
In der Praxis sieht das so aus:
- Grundbeiträge decken allgemeine Kosten wie Verwaltung, Präventionsarbeit, Versicherungen, Rechts- und Steuerberatung, Sicherheitskonzepte oder Software zur Mitgliederverwaltung. Diese Kosten entstehen unabhängig davon, ob Cannabis überhaupt angebaut wird.
- Individuelle Beiträge hängen von der Menge ab, die ein Mitglied tatsächlich bekommt. Sie decken direkte Anbaukosten wie Strom, Wasser, Dünger oder Personal.
- Zusätzlich können Sonderumlagen fällig werden, z. B. bei Anschaffungen für die Anbauräume oder wenn ein Schaden entsteht.
Damit tragen Mitglieder Kosten ähnlich wie beim eigenen Anbau zu Hause – nur gemeinschaftlich.
Einkommen- und Gewerbesteuer – eher nebensächlich
Obwohl Vereine oder Genossenschaften formal körperschaftsteuerpflichtig sind, fehlt den Clubs die Gewinnerzielungsabsicht. Einnahmen und Ausgaben gleichen sich aus, sodass es in der Regel keinen steuerpflichtigen Überschuss gibt.
Bei der Gewerbesteuer ist die Lage komplizierter:
Genossenschaften gelten automatisch als gewerbesteuerpflichtig. Bei Vereinen ist das eigentlich nicht so – allerdings könnte das Finanzamt ihre Tätigkeit als „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ einstufen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht. In der Praxis werden Clubs daher häufig vorsorglich steuerlich erfasst, was für Unsicherheit sorgt. Selbst wenn man eine Steuerpflicht annimmt, würden die Ergebnisse meist bei null liegen, weil das Kostendeckungsprinzip keine Gewinne erlaubt.
Umsatzsteuer – das große Fragezeichen
Besonders strittig ist die Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium (BMF) betrachtet die Abgabe von Cannabis an Mitglieder als steuerbare Lieferung – also 19 % Umsatzsteuer. Viele Jurist*innen sehen das anders, da Genusscannabis nach EU-Recht weiterhin als Betäubungsmittel gilt, das nicht frei handelbar ist. Damit fällt es eigentlich gar nicht in den umsatzsteuerpflichtigen Bereich.
Um das Problem zu verdeutlichen, lässt sich folgendes Beispiel aufführen:
Fällt eine gesamte Ernte wegen Schimmel aus, zahlen Mitglieder trotzdem ihre Beiträge, weil Kosten entstanden sind. Es gibt aber kein „Produkt“, das als Gegenleistung für diese Beiträge gilt. Genau das spricht gegen eine Umsatzsteuerpflicht.
Folgen einer Umsatzsteuerpflicht
Sollten Clubs Umsatzsteuer zahlen müssen, hätte das mehrere Nachteile:
- Ungleichbehandlung gegenüber dem Schwarzmarkt: Dort wird natürlich keine Steuer abgeführt, was legale Clubs schwächt.
- Widerspruch zum KCanG: Das Gesetz will den Schwarzmarkt bekämpfen – eine steuerliche Belastung der Clubs könnte das Gegenteil bewirken.
- EU-weite Unterschiede: In den Niederlanden beispielsweise wird der Verkauf in Coffeeshops nicht mit Umsatzsteuer belegt, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) klarstellt, dass illegale oder nicht verkehrsfähige Substanzen nicht besteuert werden können.
Auch die Frage, ob Mitgliedsbeiträge als „echte“ oder „unechte“ Beiträge gelten, ist ungeklärt. Grundbeiträge für Verwaltung oder Prävention lassen sich kaum als individuelle Gegenleistung deuten – auch das spricht gegen Umsatzsteuer.
Fazit: Viel Klärungsbedarf
Für Cannabis-Clubs ist die steuerliche Lage noch unübersichtlich. Klar ist jedoch:
- Sie dürfen keine Gewinne machen, sondern nur ihre Kosten decken.
- Ertragsteuern spielen praktisch keine Rolle.
- Die Umsatzsteuerfrage ist offen – und könnte noch vor Gericht landen.
Für Mitglieder bedeutet das: Wer in einem Club mitmacht, zahlt transparente Beiträge, die die Kosten klar abbilden. Für die Clubs selbst bleibt die Herausforderung, alle Regeln sauber umzusetzen und zugleich faire Preise gegenüber dem Schwarzmarkt anzubieten.
Möchtest du über Cannabis Clubs auf dem Laufenden bleiben und/oder suchst nach einer Möglichkeit, deinen Club in diesen herausfordernden Zeiten zu stärken, dann besuch uns bei „Die Hanf App”. Wir freuen uns auf dich!